Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht besondere Bedingungen mit dem Kunden vereinbart wurden. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Geschäftskunden im Sinne von § 14 Abs. 1, § 310 Abs. 1 BGB.

II. Änderungen der AGB

Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gelten die Geschäftsbedingungen der IntraConnect GmbH in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die IntraConnect GmbH wird den Kunden über neue Fassungen ihrer Geschäftsbedingungen unverzüglich informieren.

III. Angebote und Vertragsschluss

Sämtliche Angebote der IntraConnect GmbH sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestellung des Kunden auf der Grundlage von Angeboten oder mit erfolgter Lieferung bzw. ausgeführter Leistung durch die IntraConnect GmbH zustande.

IV. Lieferung und Leistung

Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Bei einer von der IntraConnect GmbH nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten ist die IntraConnect GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird die IntraConnect GmbH den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik und Aussperrung, Mangel an Material (auch wenn sie bei Lieferanten der IntraConnect GmbH eintreten) verlängert sich, wenn IntraConnect GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert wird, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich hierüber benachrichtigt.

Die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus.

Nach Erhalt der Ware ist diese vom Auftraggeber unverzüglich auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Reklamationen hierzu müssen innerhalb einer Woche bei uns eingegangen sein. Andernfalls gilt die Ware als unversehrt angenommen.

Teillieferungen unsererseits sind zulässig, wenn die gelieferten Auftragsbestandteile für sich genommen einsetzbar sind. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung über die jeweils gelieferten Teile.

Durch Öffnen von Verpackungen erkennt der Auftraggeber die Software - Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers an. Eine nachträgliche Rückgabe oder ein Umtausch ist für Software nicht möglich.

Der Umfang der vertraglichen Leistungen im Einzelnen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Leistungsschein.

V. Mitwirkungspflichten des Kunden

Soweit zur Auftragsausführung erforderlich, wirkt der Kunde jeweils rechtzeitig mit. Er erbringt insbesondere die notwendigen Unterlagen und sonstigen Voraussetzungen und unterrichtet die IntraConnect GmbH schriftlich über Umstände, die für eine sachgerechte Bearbeitung von Bedeutung sein können.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

Es gelten die jeweils mit dem Kunden im Angebot oder Vertrag vereinbarten Stundensätze und Preise.

Der Rechnungsbetrag ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzugs.

Sämtliche Angebote und Preisangaben verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückhaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten. Falls eine Vorbehaltsware bereits in Gebrauch war, kann eine Rücknahme höchstens zu dem von uns oder einem vom Auftraggeber auf seine Kosten beauftragten neutralen Sachverständigen festgestellten Restwert erfolgen.

VII. Beauftragung Dritter

Die IntraConnect GmbH darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auch durch geeignete Dritte (Partnerunternehmen) ausüben lassen, sofern dies für zweckmäßig oder erforderlich ist.

VIII. Gewährleistung

Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende Garantie wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die mängelbehaftete Ware unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat, sofern nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden.

Ergibt die Überprüfung eines angezeigten Mangels, dass ein Gewährleistungsfall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten des Käufers.

Leistet der Hersteller von Waren über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Garantie, so ist diese für den Umfang unserer Gewährleistung maßgebend. Jegliche Gewährleistung unsererseits entfällt jedoch, wenn der Hersteller seinen Garantieverpflichtungen nicht nachkommt.

IX. Haftung

Die IntraConnect GmbH haftet gegenüber dem Kunden für Schäden, die IntraConnect, ihre gesetzlichen Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die IntraConnect GmbH nur, wenn Pflichten verletzt werden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinalpflichten). Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die IntraConnect GmbH haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Bei Verlust von Daten haftet die IntraConnect GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

X. Datenschutz und Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und auch über das Vertragsverhältnis hinaus geheim zu halten.
Die Parteien sorgen dafür, dass alle Personen, die von ihnen mit der Erfüllung dieser Vereinbarung betraut sind, diese Geheimhaltungsbestimmung beachten.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls Dresden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.